Inhalt
- Artikel 1: Allgemeine Arbeitspflicht
- Artikel 2: Arbeitszeiten nach Altersgruppen
- Artikel 3: Ausnahmen von der Arbeitspflicht
- Artikel 4: Versäumnisse und Sanktionen
- Artikel 5: Flexible Mindestarbeitszeit
- Artikel 6: Öffnungszeiten der Unternehmen
- Artikel 7: Schutz vor Kündigungen ohne triftigen Grund
- Artikel 8: Strafbestimmung
- Artikel 9: Mindestlohn
Artikel 1: Allgemeine Arbeitspflicht
(1) Alle Bürgerinnen in Dörmany sind verpflichtet, täglich mindestens vier Stunden produktiv zu arbeiten.
(2) Die Arbeitspflicht gilt für alle Bürgerinnen, unabhängig von ihrer Altersgruppe.
Artikel 2: Arbeitszeiten nach Altersgruppen
(1) Bürger*innen der Unter- und Mittelstufe (Klassen 5-9):
- Müssen ihre Arbeitszeit verpflichtend von 8:00 bis 12:00 Uhr leisten.
- Können auf freiwilliger Basis über diese Zeit hinaus tätig sein.
(2) Bürger*innen der Oberstufe und der Lehrer*innen (Klassen 10-K2 und Lehrer*innen):
- Müssen ebenfalls mindestens vier Stunden arbeiten.
- Dürfen ihre Arbeitszeit flexibel innerhalb des Tages gestalten, müssen diese jedoch dokumentieren und bei Aufforderung nachweisen.
Artikel 3: Ausnahmen von der Arbeitspflicht
(1) Bürger*innen können von der Arbeitspflicht freigestellt werden, wenn sie eine Entschuldigung über WebUntis einreichen.
(2) Über die Annahme von Entschuldigungen entscheidet der Staat Dörmany. Ärztliche Nachweise sind nicht erforderlich.
Artikel 4: Versäumnisse und Sanktionen
(1)Wenn ein Bürger oder eine Bürgerin seiner oder ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommt, entscheidet der jeweilige Arbeitgeber (z. B. staatliche Institutionen, Projekte, etc.), ob die versäumten Stunden nachgeholt oder als nicht erforderlich betrachtet werden.
(2)Wiederholte Versäumnisse müssen dem Staat Dörmany gemeldet werden.
(3) Bei fortgesetzten und nicht gerechtfertigten Versäumnissen kann der Staat Dörmany die Polizei benachrichtigen und den Fall vor Gericht bringen, um die Angelegenheit rechtlich zu klären.
Artikel 5: Flexible Mindestarbeitszeit
(1) Arbeitnehmerinnen haben das Recht, ihre tägliche Mindestarbeitszeit von
vier Stunden flexibel einzuteilen, sofern die betrieblichen Abläufe dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die flexible Einteilung der Arbeitszeit
im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu ermöglichen.
(3) Arbeitnehmerinnen müssen ihre Arbeitszeitplanung dem/der Arbeitgeberin
rechtzeitig mitteilen, wobei eine Frist von 24 Stunden als angemessen gilt.
Artikel 6: Öffnungszeiten der Unternehmen
Geschäfte im dörmanischen Staatsgebiet müssen verpflichtend bis 16:00 Uhr geöffnet sein.
Artikel 7: Schutz vor Kündigungen ohne triftigen Grund
(1) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie auf einem triftigen Grund
basiert. Als triftige Gründe gelten:
a) Verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wiederholte Pflichtverletzungen trotz
Abmahnung),
b) Betriebsbedingte Kündigung (z. B. Stellenabbau aufgrund wirtschaftlicher
Notlage),
c) Personenbedingte Kündigung (z. B. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit).
(2) Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, eine Kündigung schriftlich zu
begründen.
Artikel 8: Strafbestimmung
(1) Arbeitgeberinnen, die die flexible Einteilung der Arbeitszeit unrechtmäßig
verweigern, können mit einer Geldbuße von bis zu 50 Döllar belegt werden.
(2) Bei unrechtmäßigen Kündigungen können Arbeitnehmerinnen
Schadensersatzansprüche geltend machen.
Artikel 9: Mindestlohn
Ab 06.02.2025 muss jeder Bürger Dörmanys den Mindestlohn von 14 Döllar pro Stunde erhalten.