Artikel 1
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet im Falle einer Kündigung diese dem Arbeitsamt mitzuteilen.
(2) Dies gilt auch bei Arbeitsstellenwechsel, hierbei muss der alte und der neue Arbeitsplatz mitgeteilt werden.
(3) Sollte dies von einem der beiden Parteien versäumt werden, kann der Fall strafrechtlich verfolgt werden.