Beamtengesetz

Inhalt

Artikel 1: Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Festlegung und dynamische Anpassung der
Gehaltshöhe für Beamte des Staates. Ziel ist es, die Vergütung der Beamten an den jeweiligen wirtschaftlichen Stand und die Leistungsfähigkeit des staatlichen Haushaltes anzupassen, um eine faire und nachhaltige Gehaltsstruktur zu gewährleisten.

Artikel 2: Grundsatz der Gehaltsfestsetzung

(1) Die Beamtengehälter werden grundsätzlich auf Basis eines Grundgehalts festgelegt, das in der dafür vorgesehenen Tabelle bestimmt ist.

(2) Das Grundgehalt orientiert sich an der Funktion des Beamten.

Artikel 3: Dynamische Anpassung der Beamtengehälter

(1) Die Beamtengehälter können an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Dabei wird eine Anpassung an die folgenden Indikatoren vorgenommen:

a) Die Steuereinnahmen des Staates,

b) Die Kaufkraft des Döllars.


(2) Die Anpassung erfolgt in Form eines prozentualen Zuschlags oder einer Reduktion, die auf das Grundgehalt angewendet wird.

Artikel 4: Verfahren zur Gehaltsanpassung

(1) Auf Grundlage der in Artikel 3 genannten Faktoren entscheidet
die Regierung über die Anpassung der Beamtengehälter und legt den entsprechenden
Prozentsatz fest. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Parlaments. In wirtschaftlichen Krisenzeiten kann die Anpassung der Gehälter ausgesetzt oder begrenzt werden, sofern dies zur Sicherstellung der Haushaltsstabilität erforderlich ist.

Artikel 5: Höchst- und Mindestbegrenzung

(1) Die Anpassungen nach § 3 dürfen nicht dazu führen,
dass die Beamtengehälter nicht mehr für die tägliche Versorgung eines Beamten ausreichen,

(2) Hierbei bezieht sich die tägliche Versorgung eines Beamten auf die Geldmenge, die benötigt wird, um die Grundbedürfnisse eines Menschen zu decken.#

Artikel 6: Vergütung der Vertreter

(1) Den Vertretern der Abgeordneten des dörmanischen Parlaments steht entsprechend ihrer tragenden demokratischen Funktion bei Vertretung eines Abgeordneten die Hälfte des Tagesgehalts der Abgeordneten zu. Der Betrag wird dem fehlenden Abgeordneten abgezogen.

Anhang 1: Besoldungstabelle