Inhalt
- Artikel 1: Äußere Sicherheit während der Besuchertage
- Artikel 2: Innere Sicherheit während der Besuchertage
- Artikel 3: Kostenpflichtige Visen
Artikel 1: Äußere Sicherheit während der Besuchertage
(1) Jede/r Besucher/in muss bei der Einreise nach Dörmany eine Zollstation passieren.
(2) Besucher/innen sind verpflichtet, ihre Taschen an besagten Stationen kontrollieren zu lassen.
(3) Der dörmanische Zoll ist befugt, Individuen die Einreise nach Dörmany zu untersagen, insofern der begründete Verdacht besteht, dass diese gegen geltendes dörmanisches Recht verstoßen werden und insofern Zollbeamte das Außenministerium vor Verbot der Einreise über ihre Entscheidung in Kenntnis gesetzt haben.
(4) Es ist ausländischen Einreisenden verboten, ihr eigenes Essen nach Dörmany mitzunehmen.
(5) Ausländische Einreisende dürfen Trinkwasser, Kleidung und persönliches Hab & Gut für ihren Besuch nach Dörmany mitnehmen.
Artikel 2: Innere Sicherheit während der Besuchertage
(1) Dörmanies Polizei ist es gestattet, Besucher/innen bei Verstoß gegen dörmanische Gesetze je nach Ausmaß des Verstoßes und nach persönlicher Einschätzung
- auf diese hinzuweisen oder
- sie zur Ausreise zu verpflichten. Die Polizei muss eine Ausreiseverpflichtung vor ihrer Durchführung dem Innenministerium mitteilen.
Artikel 3: Kostenpflichtige Visen
(1) Jede Person, die in Dörmany einreisen möchte und mindesten 18 Jahre alt ist, ist dazu verpflichtet beim dörmanischen Zoll bei der Einreise ein Visum zu erwerben.
(2) Besucher unter 18 Jahren dürfen kostenlos einreisen
(3) Der Preis für ein Visum wird von dem dörmanischen Zoll unter Absprache mit der Regierung festgelegt.