Inhalt
- Artikel 1: Zweck des Gesetzes
- Artikel 2: Begriffsdefinitionen
- Artikel 3: Verbot der Dave-Agenda
- Artikel 4: Straf- und Sanktiosvorschriften
- Artikel 5: Inkrafttreten
- Artikel 6: Fortbestand am Gymnasium Wilhelmsdorf
Artikel 1: Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der gesellschaftlichen Harmonie und der Förderung eines
respektvollen Umgangs in Dörmany. Es verbietet jede Form der unbegründeten Feindseligkeit
gegenüber Einzelpersonen, insbesondere das Phänomen der “Dave-Agenda”, bei dem eine
Person ohne rationale Grundlage kollektiv abgelehnt, gehasst oder diskriminiert wird.
Artikel 2: Begriffsdefinitionen
(1) Dave-Agenda: Eine grundlose kollektive Ablehnung oder Feindseligkeit gegenüber einer
Person, die nicht auf nachweisbaren Tatsachen beruht.
(2) Unbegründete Feindseligkeit: Jede Form von Diamierung, Ausgrenzung oder
Benachteiligung, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
(3) Richterliche Arbeitsstrafe: Eine vom Gericht angeordnete gemeinnützige Tätigkeit mit einer
individuell festgelegten Dauer, die in Form eines Projekts erbracht wird.
Artikel 3: Verbot der Dave-Agenda
(1) Die aktive Verbreitung, Unterstützung oder Förderung der Dave-Agenda ist untersagt.
(2) Jede Handlung, die geeignet ist, die Dave-Agenda zu verstärken oder deren Auswirkungen zu
vergrößern, ist verboten.
Artikel 4: Straf- und Sanktiosvorschriften
(1) Verstöße gegen § 3 werden mit einer richterlich angeordneten Arbeitsstrafe geahndet.
(2) Die Dauer und Art der Arbeitsstrafe wird vom zuständigen Gericht abhängig von der Schwere
des Vergehens festgelegt.
Artikel 5: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach seiner Zustimmung durch das Parlament in Kraft
Artikel 6: Fortbestand am Gymnasium Wilhelmsdorf
(1) Unabhängig von zukünftigen rechtlichen Entwicklungen bleibt dieses Gesetz am Gymnasium
Wilhelmsdorf in Kraft, um langfristig ein respektvolles Miteinander zu fördern.
(2) Die Schulleitung ist verpichtet, Maßnahmen zur Aufklärung über die Dave-Agenda regelmäßig
durchzuführen.