Dörmanisches Verdientskreuz

Inhalt

Artikel 1: Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Das Dörmanische Verdienstkreuz wird als höchste Auszeichnung des Staates Dörmany eingeführt. Es soll an Bürger*innen verliehen werden, die sich durch außergewöhnliches Engagement, Leistungen oder Taten zum Wohle des Staates Dörmany und seiner Gemeinschaft hervorgetan haben.

Artikel 2: Verleihung des Dörmanischen Verdienstkreuzes

(1) Das Dörmanische Verdienstkreuz wird als höchste Auszeichnung des Staates Dörmany eingeführt. Es soll an Bürger*innen verliehen werden, die sich durch außergewöhnliches Engagement, Leistungen oder Taten zum Wohle des Staates Dörmany und seiner Gemeinschaft hervorgetan haben.

(2) Vorschläge zur Verleihung können durch staatliche Institutionen, Organisationen oder Bürgerinnen selbst eingereicht werden.

(3) Entscheidungen über die Verleihung des Verdienstkreuzes trifft die Regierung Dörmanys

Artikel 3: Kriterien für die Verleihung

(1) Die Verleihung des Dörmanischen Verdienstkreuzes erfolgt aufgrund folgender Kriterien:

  1. Herausragende Beiträge zur Entwicklung und Verbesserung der Gesellschaft.
  2. Besonderes Engagement in der Organisation Dörmanies.
  3. Herausragende Beiträge zur Entwicklung und Verbesserung der Gesellschaft.
  4. Besonderes Engagement in der Organisation Dörmanies.

(2) Besondere Verdienste in den Bereichen Gesundheit und Umwelt können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die Person in einer dieser Bereiche signifikante Verbesserungen erreicht hat.

Artikel 4: Art und Weise der Verleihung

(1) Das Dörmanische Verdienstkreuz wird bei einer Zeremonie verliehen, die vom Kanzler oder einem Ministers Dörmanies geleitet wird.

(2) Die Verleihung kann auch in Form eines öffentlichen Ereignisses stattfinden.

Artikel 5: Rücknahme des Dörmanischen Verdienstkreuzes

(1) Das Dörmanische Verdienstkreuz kann zurückgenommen werden, wenn der oder die Ausgezeichnete durch kriminelles Verhalten oder ein Verhalten, das dem Ansehen und den Werten des Staates Dörmany schadet, in Erscheinung tritt.

(2) Die Rücknahme des Verdienstkreuzes erfolgt auf Antrag des Staats und wird durch den Kanzler bestätigt.