Artikel 1: Durchsuchungsimmunität
(1) Die persönlichen Transportutensilien der in Artikel 2 festgelegten Personen dürfen
ohne einen richterlichen Beschluss von der dörmanischen Polizei sowie dem
dörmanischen Zoll nicht durchsucht werden.
Artikel 2: Definierung des Personenbereichs
(1) Das Durchsuchungsimmunitätsgesetz gilt ausschließlich für die Judikative und die Parlamentspräsidenten.
Artikel 3: Antrag auf richterlichen Beschluss
(1) In schweren Verdachtsfällen kann der Polizeipräsident kontaktiert werden, welcher bei
den Richtern der Republik einen schriftlichen Antrag auf Durchsuchung stellen kann.
(2) Ein derartiger Antrag muss von einem Richter umgehend überprüft und bestätigt bzw.
abgelehnt werden.
(3) Grundlage der richterlichen Entscheidung ist das persönliche Ermessen sowie die
polizeiliche Beweislage im Rahmen der Anschuldigung.
Artikel 4: Ahndung des Verstoßes
(1) Ein Verstoß der Vollstreckungsbeamten gegen das Gesetz kann mit fristloser Kündigung sowie mit einer Buße von bis zu 150 Döllar geahndet werden.