Inhalt
- Artikel 1: Das Warenlager
- Artikel 2: Einführung von Waren außerhalb des Warenlagers
- Artikel 3: Zollfreie Güter
- Artikel 4: Rückvergütung
- Anhang 1: Zolltabelle
Artikel 1: Das Warenlager
(1) Lebensmittel und Waren die im Warenlager gekauft werden können, dürfen nicht über die Staatsgrenzen nach Dörmany eingeführt werden.
(2) Wenn dem Warenlager die Waren ausgehen, dürfen auch die fehlenden Waren über die
Grenze eingeführt werden. Der Zoll beträgt 15%, unter Vorlage des Einkaufbeleges.
(3) Lebensmittel und Waren, die nicht im Warenlager gekauft werden können, dürfen unter
den in Artikel 2 geregelten Kondition eingeführt werden.
Artikel 2: Einführung von Waren außerhalb des Warenlagers
(1) Alle Waren, welche eingeführt werden, müssen entsprechend der Kategorie, welcher sie
zuzuordnen sind pro Stückzahl verzollt werden.
Kategorien:
teilverarbeitete Lebensmittel: bei unklaren Mengen, muss angegeben werden für wie viele Portionen die Menge reicht. Ob die geschätzte Menge realistisch ist, liegt im Ermessen des Zollbeamten.
Verbrauchsmaterialien: die genaue Größe einer Verkaufseinheit liegt im Ermessen des
Zollbeamten.
fertige Produkte: Produkte fallen nur unter diese Kategorie, wenn sie keiner anderen Kategorie angehören. Zu Lebensmitteln in dieser Kategorie zählen auch abgepackte Lebensmittel.
Abgepackte Lebensmittel mit Gewichtsangabe auf der Packung werden pro Kilo berechnet. Alle abgepackten Lebensmittel mit Gewichtsangabe müssen als solche verzollt werden, auch wenn sie ebenfalls einer anderen Kategorie zuzuordnen sind.
(2) Alle genannten Zölle können während des Projekts angepasst werden.
Artikel 3: Zollfreie Güter
(1) Vom Zoll befreit ist die Einführung von:
a. Privatem Hab- und Gut (Smartphone, Kleidung o.ä.)
b. Arbeitsgegenständen* (Crêpe-Geräte, Nähmaschinen, Scheren o.ä.)
c. Wasser d. Essenzielle für den Eigengebrauch wichtige Mittel wie Medizin und Babynahrung e. Jegliche Verkaufsprodukte können vor Verlassen des Staatsgebietes vom Zoll auf
Anfrage mit einem Sticker gekennzeichnet werden. Die gekennzeichneten
Produkte können erneut eingeführt werden, ohne verzollt zu werden. Der Zoll ist
verpflichtet, besagte markierte Produkte in einem Register einzutragen, um
Betrugsversuche zu verhindern.
*diese dürfen in keiner Weise Teil des zum Verkauf stehenden Produkts sein.
Artikel 4: Rückvergütung
(1) Nach Beendigung des Projektes wird bei jeglichen verzollten nicht verkauften Waren, der Zoll prozentual rückerstattet.
(2) Die Rückerstattung beläuft sich auf 50% des bezahlten Zolls.
Anhang 1: Zolltabelle
Getränke | Wasser: Zollfrei |
Softdrinks, Saft, Energy: 5% des Einkaufspreises | |
Lebensmittel | tierisch: 2D |
Pflanzlich: 0,2D | |
Teilverarbeitet (z.B. Waffelteig, Pizzateig, u.ä.): 0,5D | |
verarbeitete Lebensmittel | Klein (z.B. Muffins, kleines Gebäck, Cake-Pops u.ä.): 0,3 D |
Mittel (z.B. Kuchenstück, mittelgroßes Gebäck, u.ä.): 0,7D | |
Groß (z.B. Pizza, großes Gebäck, u.ä.): 3D | |
Kleidung | Kleine Artikel (z.B. Socken, Mützen, T-Shirts u.ä.): 3D |
Große Artikel: (z.B. Hosen, Pullover, Jacken, Trikots u.ä.): 3D | |
fertige Produkte | Gegenstände, Souvenirs (z.B. Tassen, Schlüsselanhänger, u.ä.): 3D |
Kleine Gegenstände (Verkaufswert unter 10D): 0,25D | |
Gebrauchsmaterialien, nach Kilogramm (z.B. Filament, Nagellack, Haarspray): 3D Wenn Gewicht nicht bekannt, wird die Verpackung mitgewogen. | |
Sonstiges | Nach ermessen des Zollbeamten. |
Zollfrei: | Arbeitsgeräte, Wasser, Medizin, Lebensmittel für Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeit (für Eigengebrauch), Babynahrung, Kaugummi, Persönliches Hab und Gut, Hygieneartikel |