Inhalt
Artikel 1: Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Einführung eines variablen Steuersatzes sowie einer Steuer zur Finanzierung der Krankenversicherung. Ziel ist es, die Steuerlast an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen und eine nachhaltige Finanzierung der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
Artikel 2: Ausgangssteuersätze
(1) Der allgemeine Steuersatz beträgt 9 %.
(2) Eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1 % des zu versteuernden Einkommens wird als Sanitätsabgabe erhoben.
Artikel 3: Möglichkeit zur Anpassung des Steuersatzes
(1) Der allgemeine Einkommenssteuersatz kann während des Projektes auf Grundlage der wirtschaftlichen Abwendung des Staatsbankrotts, b) Der Kaufkraft des Döllars geändert werden.
(2) Die Sanitätsabgabe kann ebenso verändert werden, ausgehend von den oben genannten Faktoren, sowie den für Gesundheitsversorgung entstehenden Kosten.
Artikel 4: Verfahren zur Anpassung
(1) Aufgrund der in §3 genannten Faktoren wird der neue Steuersatz durch die Regierung festgelegt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Parlaments.
Artikel 5: Besteuerung von Lagertransaktionen
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Steuern gelten auch für finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Lager der Republik Dörmany.
Artikel 6: Steuerliche Mindest- und Höchstgrenzen
(1) Der allgemeine Einkommenssteuersatz darf nicht unter 10 Prozent fallen.
Artikel 7: Veränderung des Steuersatzes
Um eine Unübersichtlichkeit bei der Anpassung der Steuern zu vermeiden, kann der Steuersatz maximal 2 mal pro Tag angepasst werden.
Artikel 8: Veröffentlichung
Der neu festgelegte Steuersatz wird über IServ und öffentlich durch den Finanzminister bekanntgegeben.
Artikel 9: Verpflichtende Entlohnung über Geschäftskonto
(1) Unternehmen müssen alle Einnahmen auf das Geschäftskonto aufnehmen.
(2) Mitarbeiter müssen verpflichtend ihr Gehalt von dem Geschäftskonto überwiesen bekommen.
(3) Das direkte Überweisen von Kunde auf Mitarbeiter ist untersagt und strafbar.