Inhalt
- Artikel 1: Das Parlament
- Artikel 2: Sitzung
- Artikel 3: Anträge
- Artikel 4: Abstimmung
- Artikel 5: Ordnung
Artikel 1: Das Parlament
(1) Die parlamentarische Geschäftsordnung garantiert ein effektives, gerechtes, gleiches, öffentliches, pluralistisches und seriöses Parlament, welches dem Volk verpflichtet ist. Dieser Grundsatz ist unveränderlich.
(2) Die parlamentarische Geschäftsordnung ist bindendes Recht, das Parlament kann nach der Regelung der Verfassung die Geschäftsordnung ändern. Die Änderung darf nicht im Konflikt mit Artikel 1 stehen.
(3) Bei Unklarheiten und Konflikten kann ein Schiedsspruch des Gerichtes auf Basis des Gesetzes von allen Abgeordneten so wie von den Parlamentspräsidenten angefordert werden.
Artikel 2: Sitzung
(1) Die Sitzung wird von den Parlamentspräsidenten geleitet.
(2) Die Sitzung beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Parlaments. Diese liegt vor, wenn 20 der 32 Abgeordneten anwesend sind.
(3) Die Sitzung wird anhand der öffentlichen Tagesordnung fortgesetzt.
(4) Es gilt Anwesenheitspflicht, bei Verhinderung muss im Vorhinein eine akzeptable schriftliche Entschuldigung an das Parlamentspräsidium abgegeben werden. Insgesamt hat jede Partei zusätzlich zwei Stellvertreter(innen), welche bei angemeldeten Ausfällen vorübergehend das Mandat übernehmen.
(5) Die Parlamentssitzungen sind öffentlich. Zuschauer dürfen den Sitzungen jederzeit beiwohnen, außerdem sind die Sitzungsprotokolle nach der Sitzung zu veröffentlichen.
(6) Die konstituierende Sitzung wählt den Kanzler in einer geheimen Wahl. Dieser, so wie seine 5 Minister werden von den Parlamentspräsidenten vereidigt.
Artikel 3: Anträge
(1) Anträge müssen im Vorhinein an das Parlamentspräsidium in schriftlicher Form abgegeben werden. Vor der SaS-Woche muss dies vier Tage vor der Sitzung und während der SaS-Woche am Tag vor der Sitzung geschehen.
(2) Anträge können das Ergänzen, Entfernen und Verändern von Bestimmungen durch Gesetze beantragen.
(3) Das Parlamentspräsidium ist verpflichtet den Antrag, sofern rechtzeitig gestellt, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(4) Das Präsidium sorgt für eine ausgeglichene und gerechte Behandlung des Antrages, dieser besteht aus der Debatte und der Besprechung untereinander. Mindestens soll für jeden Antrag 5 Minuten Besprechungszeit und 7 Minuten Redezeit pro Fraktion, welche auf mehrere Redner verteilt werden können, angesetzt werden. Genaueres regelt die Tagesordnung.
Artikel 4: Abstimmung
(1) Nach dem Behandeln des Antrags muss das Parlament über diesen Abstimmen.
(2) Grundsätzlich wird die Abstimmung per Handzeichen durchgeführt. Auf Bitten mindestens einer Fraktion, oder auf die Feststellung der Parlamentspräsidenten, dass eine Mehrheit nicht klar erkennbar ist, muss eine namentliche Abstimmung oder eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
(3) Die geheime Abstimmung wird auf Papierzetteln durchgeführt, ist eine abgegebene Stimme nicht klar der Zustimmung, Enthaltung oder Ablehnung zuzuordnen, verfällt diese.
(4) Die namentliche Abstimmung wird auf, Papierzetteln durchgeführt, ist eine abgegebene Stimme nicht klar der Zustimmung, Enthaltung oder Ablehnung zuzuordnen, verfällt diese. Der Stimmzettel muss mit dem Namen der/des abstimmenden Abgeordneten abgegeben werden, sonst verfällt die Stimme.
(5) Wird ein Antrag nach der Abstimmung angenommen, sind die Parlamentspräsidenten verpflichtet diesen anzunehmen und zu unterzeichnen, sofern dieser der Verfassung entspricht und mit keinem geltenden Recht in Konflikt geraten kann.
(6) Ist der Antrag angenommen und von beiden Parlamentspräsidenten unterzeichnet, gilt er als beschlossen, seine Bestimmungen treten nach der Veröffentlichung unmittelbar in Kraft.
Artikel 5: Ordnung
(1) Im Parlament ist eine geregelte und gerechte Ordnung einzuhalten. Alle Mitglieder des Parlaments verpflichten sich zu einem respektvollen und zuvorkommenden Umgang.
(2) Das Rederecht Anderer ist stets zu respektieren, lautes Sprechen während einer Rede oder Unterbrechungen sind nicht gestattet. Zwischenfragen müssen von der/dem Redenden ausdrücklich erlaubt werden.
(3) Der Umgang untereinander ist sittlich und sachlich durchzuführen. Unterschiedliche Meinungen sind zu dulden.
(4) Die Parlamentspräsidenten sind verpflichtet, die Ordnung zu wahren.
(5) Diskriminierung jeglicher Art ist unzulässig.
(6) Die Parlamentspräsidenten können Abgeordnete auf die Geschäftsordnung aufmerksam machen und verwarnen.
(7) Die Parlamentspräsidenten können dem/der Abgeordneten mit Rederecht das Wort bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung entziehen.
(8) Die Parlamentspräsidenten können bei vermehrten oder bei besonders störenden Verstößen gegen die Geschäftsordnung Abgeordnete für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen, der/die verwiesene Abgeordnete muss für Abstimmungen wieder in den Saal gebeten werden.