Inhalt
- Artikel 1: Zweck des Gesetzes
- Artikel 2: Konto und Startguthaben
- Artikel 3: Wechselkurs und Geldumtausch
- Artikel 4: Kontensicherheit und Strafverfolgung
Artikel 1: Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt grundsätzliche Funktionen und Aufgaben des Bank- und Finanzwesens von Dörmany
Artikel 2: Konto und Startguthaben
(1) Zu Beginn des Projektes erhält jeder Bürger Dörmanys ein Privatkonto, auf dem sich 50 Döllar
Startkapital befinden.
(2) Zudem bekommt jedes Unternehmen ein Firmenkonto, für das die Unternehmen bis zu 100
Döllar pro Mitarbeiter zur Finanzierung der Produkte und des Lohns für den ersten Tag*
beantragen können.
*hierbei wird auf den ersten Tag, an dem die Geschäfte geöffnet werden können Bezug
genommen
Artikel 3: Wechselkurs und Geldumtausch
(1) Der Wechselkurs von Euro zu Döllar beträgt 1:10
(2) Jeder Bürger Dörmanys ist dazu berechtigt, während des Projektes zusätzliches Kapital von Euro in Döllar umzutauschen. Dies ist nur bei Privatkonten möglich.
(3) Besucher des Staates Dörmany haben auch die Möglichkeit bei ihrem Besuch Euro in Döllar umzutauschen. Dies ist in Form von Guthabenkarten möglich. Hierbei wird übriggebliebenes Kapital auf diesen Guthabenkarten nicht in Euro ausgezahlt, sondern fällt in Gänze dem Staat zu.
(4) Bürgern Dörmanys ist es nach Abschluss des Projektes erlaubt, sich überschüssiges Kapital von ihren Konten ausbezahlen zu lassen. Dabei werden 20% dieser Summe an eine soziale Organisation gespendet. Die restlichen 80% werden dem Bürger in Euro ausgezahlt.
(5) Das übrige Kapital auf Firmenkonten wird dem Firmeninhaber ausgezahlt, nachdem die in Absatz 4 genannten 20% des Gesamtkapitals an eine soziale Organisation gespendet werden. Falls Firmen aufgrund der Warenbeschaffung während des Projekts Döllar in Euro umtauschen wollen, so ist dies nur unter Vorlage einer Rechnung und in Höhe des auf der Rechnung vermerkten Betrags möglich.
(6) Von dem übrigen Staatskapital werden 20% an eine soziale Organisation gespendet, die übrigen 80% werden in die SMV- Kasse eingezahlt.
(7) Für alle oben genannten Transkationen ist die Bank Dörmanys verantwortlich.
Artikel 4: Kontensicherheit und Strafverfolgung
(1) Falls Inhaber eines Kontos den zugehörigen Pin vergessen haben, können sie diesen bei der Bank zurücksetzen lassen. Dafür ist ein Identitätsnachweis als Kontobesitzer erforderlich.
(2) Falls es aufgrund polizeilicher Ermittlungen von Nöten ist, die Geldtransaktionen eines
Firmen- oder Privatkontos offenzulegen, so wird dafür eine gerichtliche Erlaubnis benötigt. Erst dann darf die Bank diese Konten den Ermittlungsbehörden offenlegen.
(3) Falls durch die in Artikel 2 genannten Maßnahmen der Zugriff auf ein Konto benötigt wird, somuss auch dies vom Gericht bestätigt werden.