Nationalstolzgesetz

Inhalt:

Artikel 1: Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Stärkung eines nationalen Einheitsgefühls.

Artikel 2: Auditive Kundgebung

(1) Zu bestimmten Uhrzeiten muss über die nationale Sprechanlage die Kurzversion der dörmanischen Nationalhymne abgespielt werden.

(2) Die Kundgebungen sind auf folgende Uhrzeiten festgelegt:

  1. 1200
  2. 1348
  3. 1507

(3) Die auditive Kundgebung ist einzuleiten mit: „Die Würde des Nacktmulls ist unantastbar.“

Artikel 3: Sonderregelungen zu Realschulia

(1) Zu den festgelegten Uhrzeiten sind zusätzliche, tragbare Lautsprecher an der
Westside Gallery und damit der Grenze zu Realschulia anzubringen, um den
Einheitsgedanken selbst über die Staatsgrenzen hinweg zu verbreiten