Nationaltiergesetz

Festlegung des repräsentativen Nationaltieres

Artikel 1: Festlegung
  • Als Nationaltier von Dörmany wird der Nacktmull (heterocephalus glaber) festgelegt.
Artikel 2: Verwendung
  • In allen staatlichen Institutionen muss das in Artikel 5 festgelegte Bild des Nacktmulls sichtbar sein.
  • Bei Vereidigung von Mitarbeitern des Staates muss während dieser Vereidigung deren linke Hand auf dem Bild des Nacktmulls liegen.
Artikel 3: Besondere Rechte des Nacktmulls
  • Nacktmulle dürfen nicht gehandelt werden.
  • Nacktmulle dürfen nicht verzehrt werden.
Artikel 4: Kungebung des Nationaltieres
  • Besuchern steht das Recht zu, Mitarbeiter nach dem Bild des Nacktmulls zu fragen. Auf Nachfrage muss Besuchern einmalig das Bild des Nacktmulls vorgelegt werden.
  • Bei Nichtbefolgen kann ein Bußgeld von bis zu 10 Döllar verhängt werden.
Artikel 5: Das Bild des Nacktmulls