Strafgesetz

Inhalt

Artikel 1: Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Artikel 2: Eintritt der Strafe und Gültigkeit

(1) Eine Strafe wird durch einen Urteilsspruch rechtsgültig.

(2) Die Strafe ist sofort abzuleisten.

(3) Der Verurteilte hatte die Möglichkeit sich vor Gericht zu vertreten, genaueres regelt die Prozess- und Gerichtsordnung.

Artikel 3: Haltbarkeit der Strafe

Eine Strafe ist nicht Haltbar in den Fällen:

(1) Aus gesundheitlichen Gründen.

(2) Finanziellen Gründen.

(3) Religiösen Gründen.

Artikel 4: Nichterfüllung einer verhängten Strafe

(1) Ein Bußgeld kann nicht bezahlt werden oder wird verweigert zu entrichten.

    (2) Der Verurteilte beruft sich auf die Rechte der Bundesrepublik Deutschland und sieht hier die Zuständigkeit des Staates Dörmany überschritten.

    (3) Der Verurteilte entzieht sich dem Straforgan.

    Artikel 5: Mögliche Folgen der Nichterfüllung einer Strafe

    (1) Es folgt ein Ausschluss aus dem Projekt.

    (2) Die Polizei der Bundesrepublik Deutschland wird hinzugezogen.

      (3) Die Eltern werden kontaktiert und müssen die Strafe ableisten, dieser Absatz findet nur bei Minderjährigen Anwendung.

      (4) Der Veranstalter, also die Schule behält sich jede Konsequenz vor, in diesem Fall wird die Schulleitung mit dem Gericht eine akzeptable Lösung finden.

      (5) Die Strafe wird zwangsvollstreckt.

      Artikel 6: Straftaten

      (1) Eine Straftat ist eine vor dem Gesetz nicht zulässige Handlung.

      (2) Die Androhung oder der Versuch einer Straftat wird wie eine begangene geahndet.

      (3) Das Gericht behält sich vor, die versuchten oder angedrohten Straftaten milder zu bewerten.

      Artikel 7: Möglichkeiten einer Strafe

      (1) Bußgeld

      (2) Sozialstunden

      (3) Freiheitsstrafen

      Artikel 8: Höhe der Strafen

      (1) Bußgelder können bis zu 500 Döllar je nach Schwere des
      Vergehens betragen. Sie orientieren sich am Lohn der verurteilten Person.

      (2) Bußgelder, die durch Behörden, also nicht gerichtliche
      Instanzen erteilt werden, dürfen maximal 100 Döllar betragen.

      (3) Der Sozialdienst kann auf bis zu 1 Tagessatz mit 4 Stunden
      verhängt werden, dieser Tagessatz kann auch an
      verschiedenen Tagen abgeleistet werden

      (4) Freiheitsstrafen können bis zu 4 Stunden betragen. Diese
      erfolgen in Form eines Arrests und werden von einer Lehrkraft
      beaufsichtigt. Weitere Einzelheiten der Freiheitsstrafe werden
      von dem Gericht festgelegt.

      Artikel 9: Durchführung der Strafe

      (1) Die Strafe ist sofort zu vollstrecken, außer das Gericht ordnet
      etwas anderes an

      (2) Bußgelder sind der Staatskasse zuzuführen

      (3) Das Gericht behält sich vor, die Aufgaben des Strafvollzugs an
      Polizei, Zoll, Wirtschaftsministerium,
      Finanzamt/Finanzministerium oder andere im Ermessen des
      Gerichts befugte Stellen abzugeben

      (4) Das Gericht trägt dafür Sorge, dass die Strafen abgegolten
      werden