Verfassung der Republik Dörmany

Der Staat Dörmany wird durch einen Staatsakt am 3. Februar 2025 gegründet und existiert bis zum finalen Staatsakt am 6. Februar 2025. Die Verfassung der Republik Dörmany gilt für die gesamte Dauer des Projektes, beginnend mit der Wahl und endend mit dem finalen Staatsakt.

Zur Vereinfachung der Lesebarkeit werden Begriffe für Personen und Personengruppen nicht gegendert. Sie beziehen, sofern nicht ausdrücklich geschrieben, alle Geschlechter mit ein.

Inhalt

Artikel 1: Grundrechte

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Der Staat sowie seine Bürger verpflichten sich zum Schutz der Menschenrechte (definiert durch die „Universal Declaration of Human Rights” der Vereinten Nationen).

(3) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte Anderer oder geltendes Staatsrecht verletzt.

(4) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(5) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(6) Alle Menschen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von allen Bürgern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(7) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Ethnie, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(8) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(9) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(10) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den Persönlichkeitsrechten der Bürger.

(11) Kunst und Kultur sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(12) Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln.

(13) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. 
(14) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(15) Zwangsarbeit in Form von Sozialstunden ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(16) Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(17) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(18) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor dem Gericht offen.

(19) Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.

(20) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 2: Staatsstruktur

(1) Die Republik Dörmany ist ein demokratischer Staat. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen, der vollstreckenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Es gilt die Gewaltenteilung. Die Unabhängigkeit der Verfassungsorgane muss gewährleistet werden.

(3) Als Verfassungsorgane gelten: die Regierung aus Kanzler und Minister, das Parlament und das Gericht.

(4) a. Alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und Angestellte der Schule sind vor dem Recht Bürger des Staats, alle Gäste der Schule, auf die die Bürgerkriterien nicht zutreffen, gelten als Gast, beide Gruppen referenziert die folgende Verfassung so wie alle Gesetze als Gewaltunterworfene des Staates. Diese Verfassung gilt für alle.

b. Alle Bürger haben das Recht das Parlament zu wählen. Die Wahl der Parlamentsabgeordneten erfolgt allgemein unmittelbar, frei, gleich und geheim.

c. Alle Bürger stehen unter dem Schutz des Staates als auch in der Verantwortung, dem Staat und dessen Erhalt auf demokratische Weise zu dienen.

(5) Eine Änderung der Verfassung ist in allen Teilen unzulässig. (Ewigkeitsklausel) Die Staatsstruktur ist Teil der Verfassung und damit unveränderbar.

(6) Die Schulleitung behält während des Projektes uneingeschränkt das Haus- und Weisungsrecht.

Artikel 3: Verfassungsorgane
§ 1 Das Parlament

(1) Das Parlament hat 32 Mitglieder.

(2) Das Präsidium des Parlaments wird der Unabhängigkeit wegen von der Schulleitung bestimmt und besteht aus zwei Bürgern. Je einer führt den Vorsitz, der andere protokolliert.

(3) Es gilt das reine Verhältniswahlrecht.

(4) Die Parteien bestimmen entsprechend des Wahlergebnisses über vorab eingereichte Listen ihre Abgeordneten.

(5) Zum Einzug in das Parlament gilt eine 8%-Klausel.

(6) Alle Abgeordneten einer Partei bilden zusammen eine Fraktion.

(7) Fraktionen können Gesetze vorschlagen, dieses Recht ist einzelnen Abgeordneten verwehrt. Gesetzesvorschläge müssen vor einer Parlamentssitzung in schriftlicher Form an das Parlamentspräsidium erfolgen.

(8) Gesetze gelten als angenommen, wenn nach einer Lesung die absolute Mehrheit der Parlamentarier zustimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, reicht nach einer zweiten Lesung die einfache Mehrheit.

(9) Ein verabschiedetes Gesetz wird vom Präsidium umgehend veröffentlicht.

(10) Das Parlament wählt den Kanzler mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten. Sollte ein Kandidat in zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit erreichen, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Wahl des Kanzlers wird vom Präsidium geleitet. 

(11) Das Parlament kann den Kanzler mit einer 2/3-Mehrheit abwählen. Die Neuwahl durch das Parlament muss noch am selben Tag erfolgen. Dies gilt auch bei Rücktritt oder Zerfall der Regierung.

(12) Abgeordnete besitzen keine Immunität. Wird ein Abgeordneter verurteilt, verliert er sein Mandat. Die Partei muss ihren Sitz neu vergeben. Ein verurteilter Abgeordneter kann auch nach verbüßter Haft nicht in das Parlament zurückkehren.

(13) Tagungen des Parlaments sind während der aktiven Woche mindestens einmal täglich abzuhalten. Vorbereitende Sitzungen werden angekündigt und vom Präsidium einberufen.

(14) Bei allen Parlamentssitzungen besteht für die Abgeordneten Anwesenheitspflicht.

(15) Eine Rede kann zur Verkürzung der Tagungszeit vom Parlamentspräsidenten nach 7 Minuten beendet werden. 

(16) Der Parlamentspräsident kann bei Fehlverhalten einen Abgeordneten verwarnen und für die jeweilige Sitzung aus dem Saal verweisen. Für eine Abstimmung muss der Abgeordnete jedoch wieder hereingebeten werden.

§ 2 Die Regierung

(1) Die Regierung besteht aus dem Kanzler und maximal fünf Ministern. 

(2) Der Kanzler wird vom Parlament gewählt (siehe Artikel 3, §1, Abs.9).

(3) Der Kanzler bestimmt in Summe maximal für Minister. Die Aufteilung und Benennung der einzelnen Resorts obliegen ihm.

(4) Dem Innenminister untersteht die Polizei. Er ernennt einen Polizeichef.

(5) Die Polizei kann Verhaftungen vornehmen, wenn eine Gefahrensituation oder die Annahme eines Gesetzesverstoßes vorliegt.

(6) Bei einer Verhaftung muss sofort das Gericht informiert werden. Die verhaftete Person wird umgehend dem Gericht vorgeführt, damit ein rechtskräftiges Urteil gefällt werden kann.

(7) Die Polizei darf keine Gewalt anwenden und ist an die Achtung der in der Verfassung verankerten Grundrechte gebunden.

(8) Die Regierung wird auf die gesamte Woche gewählt, sofern sie nicht vom Parlament abgesetzt wird.

(9) Die Regierung kann Gesetze vorschlagen.

(10) Bei Verurteilung eines Ministers muss der Kanzler diesen Posten neu besetzen.

§ 3 Gerichte

(1) Es gilt das Rechtsstaatsprinzip.

(2) Eine Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht vorgesehen.

(3)  Das Gericht ist eine Straf- und Zivilrechtskammer. Es gibt drei Richter, die gemeinsam die Kammer bilden. Jeweils ein Richter führt im Wechsel den Vorsitz.

(4) Die Richter werden der Unabhängigkeit wegen von der Schulleitung für die gesamte Dauer des Projektes eingesetzt.

(5) Das Strafmaß für Gesetzesverstöße regelt ein Gesetzbuch für Straf- und Zivilrecht. Dieses wird von den Richtern im Vorfeld erarbeitet und muss vom Parlament legitimiert werden. Dies gilt auch im Falle neu verabschiedeter Gesetze.

(6) Alle Bürger können eine Klage einreichen. Die Klage muss in schriftlicher Form an das Gericht erfolgen.

(7) Die Richter können eine Klage einstimmig abweisen. 

(8) Das Gericht kann das Erscheinen von Angeklagten und Zeugen auch mittels Zuhilfenahme der Polizei verlangen.

(9) Das Gericht darf seine Entscheidung nur auf die Tatsachen und Beweismittel stützen, die von den Konfliktparteien erbracht wurden. 

(10) Ein Angeklagter hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.

(11) Urteile müssen von den drei Richtern nach Beratung einstimmig gefällt werden.